Zurechenbarkeit
- Andreas Armster
- vor 2 Tagen
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Zurechenbarkeit bedeutet, dass zwischen der Verletzungshandlung und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Die Handlung muss also ursächlich für den Schaden sein und dieser darf nicht völlig ungewöhnlich oder außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegen. Zudem muss der Schaden innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 334 f.)
Beispiel: Ein Geisterfahrer verursacht auf der Autobahn einen Unfall, bei dem ein Fahrzeug in Brand gerät. Die Insassen erleiden Verletzungen und Schockzustände. Die Gesundheitsverletzungen der Insassen sind zurechenbar, weil der Unfall logisch kausal und vorhersehbar für die Schäden war und diese innerhalb des Schutzbereichs der Norm liegen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
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