top of page
YouTube.png

Verletzungshandlung

Eine Verletzungshandlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschbare Verhalten – aktives Tun oder Unterlassen –, das zu einer Rechtsgutsverletzung führt. Ein Unterlassen führt nur dann zu Haftung, wenn der Handelnde eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat, z. B. aus Verkehrssicherungspflichten, um andere vor vorhersehbaren Schäden zu schützen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 331 f.)


Beispiel: Ein Kunde betritt eine Eisdiele, und auf dem Boden liegt eine verschüttete Eiskugel. Die Inhaberin hätte den Boden regelmäßig kontrollieren und reinigen müssen (Verkehrssicherungspflicht). Unterlässt sie dies und der Kunde rutscht aus und verletzt sich, stellt dies eine Verletzungshandlung durch Unterlassen dar, da sie ihrer Handlungspflicht nicht nachgekommen ist.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

Kommentare


bottom of page