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Einwendungsdurchgriff

Beim Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB) kann der Verbraucher gegenüber dem Darlehensgeber Einwendungen geltend machen, die ihm aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Hauptvertrag (z. B. Kaufvertrag) zustehen würden. Das bedeutet: Wenn der Verbraucher wegen Mängeln, Rücktritt oder Nichtleistung des Hauptvertrags die Zahlung an den Unternehmer verweigern könnte, darf er auch die Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber verweigern. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 326 ff.)


Beispiel: S kauft bei B einen Laptop für 1.500 Euro und finanziert den Kauf über ein Darlehen bei H. Nachdem der Laptop geliefert wird, stellt S fest, dass das Gerät defekt ist und B sich weigert, den Mangel zu beheben. Da das Darlehen mit dem Kaufvertrag verbunden ist, kann S die Rückzahlung der Darlehensraten an H solange verweigern, bis B den Mangel beseitigt oder den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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