Allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Andreas Armster
- vor 2 Tagen
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit eines Menschen in ihrer Intimsphäre, Privatsphäre und Individualitätssphäre. Es umfasst unter anderem das Recht auf Achtung der persönlichen Lebensgestaltung, Schutz der inneren Gedankenwelt, Privatsphäre, den eigenen Namen und das eigene Bild. Eingriffe, wie die Veröffentlichung vertraulicher Informationen oder die unbefugte Verwendung von Bildnissen, können einen Schadensersatzanspruch begründen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 334 f.)
Beispiel: Ein Sportartikelhersteller wirbt mit dem Bild eines bekannten Fußballspielers, ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Spielers verletzt, und er kann von dem Unternehmen Schadensersatz für entgangene Werbeeinnahmen verlangen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
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