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Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit bedeutet, dass eine Rechtsgutsverletzung grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, es greifen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder eine wirksame Einwilligung des Geschädigten. Bei Eingriffen in besondere Rechte, etwa das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wird die Rechtswidrigkeit durch eine Güterabwägung festgestellt, bei der die Positionen von Schädiger und Geschädigtem gegeneinander abgewogen werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 336 ff.)


Beispiel: Ein Fotograf veröffentlicht ohne Einwilligung das Bild einer Person auf seiner Webseite. Da keine Rechtfertigungsgründe wie Einwilligung oder ein berechtigtes Informationsinteresse vorliegen, liegt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, und die betroffene Person kann Schadensersatz verlangen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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