Dispositionsfreiheit
- Andreas Armster

- 1. Okt.
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Dispositionsfreiheit bedeutet im Schadensersatzrecht, dass der Geschädigte frei entscheiden darf, wie er den erhaltenen Geldersatz verwendet, also nicht verpflichtet ist, ihn tatsächlich zur Wiederherstellung der beschädigten Sache einzusetzen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 339)
Beispiel: Erhält jemand nach einem Autounfall den Reparaturkostenbetrag in Geld, kann er dank der Dispositionsfreiheit selbst bestimmen, ob er das Auto reparieren lässt, das Geld spart oder für etwas völlig anderes verwendet.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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