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Verschuldenshaftung

Die Verschuldenshaftung nach den §§ 823 ff. BGB verpflichtet eine Person, für Schäden einzustehen, die sie einem anderen widerrechtlich und schuldhaft zugefügt hat, unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis besteht. Sie verfolgt dabei zwei Ziele: Zum einen soll der Geschädigte für erlittene materielle oder immaterielle Nachteile ausgeglichen werden, zum anderen dient sie der Prävention, indem sie einen Anreiz schafft, die erforderliche Sorgfalt einzuhalten und Schäden zu vermeiden. Voraussetzung für die Haftung ist, dass ein Rechtsgut wie Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein anderes geschütztes Interesse verletzt wurde, diese Verletzung widerrechtlich und schuldhaft erfolgte, ein Schaden entstanden ist und ein kausaler sowie zurechenbarer Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden besteht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 329 ff.)


Beispiel: Ein Fahrer verursacht mit seinem Auto einen Unfall, weil er unaufmerksam ist, und verletzt dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer. Der Geschädigte kann von ihm Schadensersatz verlangen, weil die Verletzung des Körpers widerrechtlich und schuldhaft erfolgt ist und einen Schaden verursacht hat.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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