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Rechtsgutsverletzung

Eine Rechtsgutsverletzung liegt vor, wenn eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter oder Rechte – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige absolute Rechte – verletzt wird. Nur Schäden, die auf einer solchen Verletzung beruhen, begründen einen Anspruch auf Schadensersatz. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 332 ff.)


Beispiel: Bei einem Piercing in einem Studio entzündet sich die Einstichstelle und verursacht gesundheitliche Komplikationen. Da das körperliche Rechtsgut der Kundin verletzt wurde, liegt eine Rechtsgutsverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch gegen den Piercer begründen kann.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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