top of page

SUCHE

4108 Ergebnisse gefunden mit einer leeren Suche

  • Echtes Factoring

    Echtes Factoring bedeutet, dass ein Unternehmer seine Forderungen gegen Kunden an einen Factor (z. B. einen Finanzdienstleister) verkauft und abtritt. Der Factor zahlt dem Unternehmer den Forderungsbetrag abzüglich eines Risikoabschlags und Verwaltungsabschlags und übernimmt dauerhaft das Ausfallrisiko. Damit erhält der Unternehmer sofortige Liquidität und lagert gleichzeitig das Risiko der Nichtzahlung auf den Factor aus. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 378 f.) Beispiel: Ein Möbelhändler verkauft Waren auf Rechnung und müsste sonst mehrere Wochen auf die Zahlungen seiner Kunden warten. Stattdessen verkauft er seine offenen Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft. Diese zahlt ihm sofort den Rechnungsbetrag abzüglich einer Gebühr und übernimmt das Risiko, dass die Kunden nicht zahlen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält. Zusätzlich tritt der Käufer seine künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware an den Verkäufer ab. Dadurch erhält der Verkäufer auch dann eine Sicherheit, wenn die Ware bereits an Dritte weiterveräußert wurde. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 378) Beispiel: Ein Großhändler liefert einem Einzelhändler Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Einzelhändler verkauft diese Waren an seine Kunden weiter. Solange er den Kaufpreis an den Großhändler noch nicht vollständig gezahlt hat, tritt er die Forderungen gegen seine Kunden an den Großhändler ab. Zahlt ein Kunde beim Einzelhändler, steht das Geld rechtlich zunächst dem Großhändler als Sicherheit zu. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Gutgläubiger Erwerb

    Gutgläubiger Erwerb ermöglicht es, dass ein Erwerber trotz fehlender Eigentümerstellung des Veräußerers Eigentum an einer Sache erlangt, wenn er gutgläubig auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertraut. § 366 Abs. 1 HGB schützt dabei insbesondere den guten Glauben im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 369) Beispiel: Ein Großhändler verkauft einem Einzelhändler Maschinen, die eigentlich unter Eigentumsvorbehalt eines anderen Lieferanten stehen. Der Einzelhändler weiß nichts davon und vertraut darauf, dass der Großhändler die Maschinen rechtmäßig verkaufen darf. Da der Einzelhändler gutgläubig war, wird er trotz fehlender Berechtigung des Großhändlers Eigentümer der Maschinen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Übergabe kurzer Hand

    Die Übergabe kurzer Hand gemäß § 929 S. 2 BGB ermöglicht die Eigentumsübertragung ohne tatsächliche Übergabe, wenn der Erwerber die Sache bereits im Besitz hat. Voraussetzung sind eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Berechtigung des Veräußerers. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 364) Beispiel: A leiht seinem Freund B ein Buch. Später beschließen beide, dass B das Buch kaufen soll. Da B das Buch bereits besitzt, genügt zur Eigentumsübertragung nach § 929 S. 2 BGB die Einigung, eine erneute Übergabe ist nicht nötig. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Übereignung

    Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist der rechtliche Vorgang, durch den das Eigentum an einer beweglichen Sache von einer Person auf eine andere übertragen wird. Sie setzt drei Voraussetzungen voraus: Einigung beider Parteien über den Eigentumsübergang, die Übergabe der Sache und die Berechtigung des Veräußerers, das Eigentum zu übertragen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 362) Beispiel: A verkauft B sein Fahrrad. Beide sind sich einig, dass B Eigentümer werden soll (Einigung). A übergibt das Fahrrad an B (Übergabe). Da A Eigentümer ist (Berechtigung), geht das Eigentum wirksam auf B über. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Einigung

    Die Einigung im Sinne des § 929 S. 1 BGB ist ein dinglicher Vertrag, bei dem sich Veräußerer und Erwerber durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen darüber verständigen, dass das Eigentum an einer bestimmten Sache übergehen soll. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 362) Beispiel: Wenn A dem B sein Fahrrad verkaufen möchte und beide sich einig sind, dass das Eigentum an dem Fahrrad auf B übergehen soll. Sobald A und B diese Übereinstimmung über den Eigentumswechsel erzielt haben, liegt die Einigung vor. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Besitzdiener

    Ein Besitzdiener (§ 855 BGB) ist eine Person, die zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dabei aber den Weisungen eines anderen untergeordnet ist. Eigentlicher Besitzer bleibt in diesem Fall der Weisungsgeber. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 360) Beispiel: Ein Kellner nutzt Gläser, Teller und Besteck im Rahmen seiner Arbeit, hat dabei aber keine eigene Besitzposition, sondern handelt ausschließlich nach den Weisungen des Restaurantinhabers, der der eigentliche Besitzer bleibt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Mittelbarer Besitz

    Mittelbarer Besitz liegt nach § 868 BGB vor, wenn jemand die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nicht selbst ausübt, sondern ein Dritter (unmittelbarer Besitzer) dies aufgrund eines Rechtsverhältnisses. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 359 f.) Beispiel: Der Vermieter V überlässt dem Mieter M eine Wohnung. M ist unmittelbarer Besitzer, da er die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausübt. V bleibt jedoch mittelbarer Besitzer, da er aufgrund des Mietvertrags nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe der Wohnung von M verlangen kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Unmittelbarer Besitz

    Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt, unabhängig davon, ob ihr ein Recht zum Besitz zusteht (§ 854 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 359) Beispiel: A hat ihr Fahrrad in ihrer Garage stehen. Solange es dort steht und sie den Schlüssel besitzt, ist A unmittelbare Besitzerin des Fahrrads. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Besitzbeendigung

    Besitzbeendigung liegt vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache verliert – entweder freiwillig (z. B. Wegwerfen, Verschenken) oder unfreiwillig (z. B. Diebstahl). Grundlage ist § 856 BGB. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 358) Beispiel: A legt ihre Armbanduhr versehentlich im Park auf eine Bank und geht weg, ohne es zu bemerken. Da sie die tatsächliche Kontrolle über die Uhr verliert, endet ihr Besitz unfreiwillig. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Besitzerwerb

    Besitzerwerb bedeutet, dass jemand die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache erlangt und den Willen hat, diese auszuüben (§ 854 Abs. 1 BGB). Es handelt sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft – entscheidend sind allein tatsächliche Besitzergreifung und Besitzwille. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 358) Beispiel: Wenn du ein Paket entgegennimmst und in deine Wohnung trägst, wirst du automatisch Besitzer – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Besitz

    Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 BGB), unabhängig davon, ob diese Person rechtlich dazu berechtigt ist oder nicht. Es kommt also nur darauf an, wer die Sache faktisch in seiner Kontrolle hat. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 357 ff.) Beispiel: Wenn du dein Smartphone in der Hand hältst, bist du Besitzer. Leihst du es einem Freund, wird er unmittelbarer Besitzer, während du eventuell noch mittelbarer Besitzer bleibst. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

bottom of page