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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält. Zusätzlich tritt der Käufer seine künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware an den Verkäufer ab. Dadurch erhält der Verkäufer auch dann eine Sicherheit, wenn die Ware bereits an Dritte weiterveräußert wurde. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 378)


Beispiel: Ein Großhändler liefert einem Einzelhändler Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Einzelhändler verkauft diese Waren an seine Kunden weiter. Solange er den Kaufpreis an den Großhändler noch nicht vollständig gezahlt hat, tritt er die Forderungen gegen seine Kunden an den Großhändler ab. Zahlt ein Kunde beim Einzelhändler, steht das Geld rechtlich zunächst dem Großhändler als Sicherheit zu.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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