Einigung
- Andreas Armster

- 4. Okt.
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Die Einigung im Sinne des § 929 S. 1 BGB ist ein dinglicher Vertrag, bei dem sich Veräußerer und Erwerber durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen darüber verständigen, dass das Eigentum an einer bestimmten Sache übergehen soll. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 362)
Beispiel: Wenn A dem B sein Fahrrad verkaufen möchte und beide sich einig sind, dass das Eigentum an dem Fahrrad auf B übergehen soll. Sobald A und B diese Übereinstimmung über den Eigentumswechsel erzielt haben, liegt die Einigung vor.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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