top of page
YouTube.png

Übereignung

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist der rechtliche Vorgang, durch den das Eigentum an einer beweglichen Sache von einer Person auf eine andere übertragen wird. Sie setzt drei Voraussetzungen voraus: Einigung beider Parteien über den Eigentumsübergang, die Übergabe der Sache und die Berechtigung des Veräußerers, das Eigentum zu übertragen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 362)


Beispiel: A verkauft B sein Fahrrad. Beide sind sich einig, dass B Eigentümer werden soll (Einigung). A übergibt das Fahrrad an B (Übergabe). Da A Eigentümer ist (Berechtigung), geht das Eigentum wirksam auf B über.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

Kommentare


bottom of page