Besitzerwerb
- Andreas Armster

- 3. Okt.
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Besitzerwerb bedeutet, dass jemand die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache erlangt und den Willen hat, diese auszuüben (§ 854 Abs. 1 BGB). Es handelt sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft – entscheidend sind allein tatsächliche Besitzergreifung und Besitzwille. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 358)
Beispiel: Wenn du ein Paket entgegennimmst und in deine Wohnung trägst, wirst du automatisch Besitzer – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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