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Übergabe kurzer Hand

Die Übergabe kurzer Hand gemäß § 929 S. 2 BGB ermöglicht die Eigentumsübertragung ohne tatsächliche Übergabe, wenn der Erwerber die Sache bereits im Besitz hat. Voraussetzung sind eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Berechtigung des Veräußerers. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 364)


Beispiel: A leiht seinem Freund B ein Buch. Später beschließen beide, dass B das Buch kaufen soll. Da B das Buch bereits besitzt, genügt zur Eigentumsübertragung nach § 929 S. 2 BGB die Einigung, eine erneute Übergabe ist nicht nötig.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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