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Unmittelbarer Besitz

Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt, unabhängig davon, ob ihr ein Recht zum Besitz zusteht (§ 854 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 359)


Beispiel: A hat ihr Fahrrad in ihrer Garage stehen. Solange es dort steht und sie den Schlüssel besitzt, ist A unmittelbare Besitzerin des Fahrrads.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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