Mittelbarer Besitz
- Andreas Armster

- 4. Okt.
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Mittelbarer Besitz liegt nach § 868 BGB vor, wenn jemand die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nicht selbst ausübt, sondern ein Dritter (unmittelbarer Besitzer) dies aufgrund eines Rechtsverhältnisses. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 359 f.)
Beispiel: Der Vermieter V überlässt dem Mieter M eine Wohnung. M ist unmittelbarer Besitzer, da er die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausübt. V bleibt jedoch mittelbarer Besitzer, da er aufgrund des Mietvertrags nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe der Wohnung von M verlangen kann.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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