Besitzbeendigung
- Andreas Armster

- 3. Okt.
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Besitzbeendigung liegt vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache verliert – entweder freiwillig (z. B. Wegwerfen, Verschenken) oder unfreiwillig (z. B. Diebstahl). Grundlage ist § 856 BGB. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 358)
Beispiel: A legt ihre Armbanduhr versehentlich im Park auf eine Bank und geht weg, ohne es zu bemerken. Da sie die tatsächliche Kontrolle über die Uhr verliert, endet ihr Besitz unfreiwillig.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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