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Gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb ermöglicht es, dass ein Erwerber trotz fehlender Eigentümerstellung des Veräußerers Eigentum an einer Sache erlangt, wenn er gutgläubig auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertraut. § 366 Abs. 1 HGB schützt dabei insbesondere den guten Glauben im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 369)


Beispiel: Ein Großhändler verkauft einem Einzelhändler Maschinen, die eigentlich unter Eigentumsvorbehalt eines anderen Lieferanten stehen. Der Einzelhändler weiß nichts davon und vertraut darauf, dass der Großhändler die Maschinen rechtmäßig verkaufen darf. Da der Einzelhändler gutgläubig war, wird er trotz fehlender Berechtigung des Großhändlers Eigentümer der Maschinen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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