Besitzdiener
- Andreas Armster

- 4. Okt.
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Ein Besitzdiener (§ 855 BGB) ist eine Person, die zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dabei aber den Weisungen eines anderen untergeordnet ist. Eigentlicher Besitzer bleibt in diesem Fall der Weisungsgeber. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 360)
Beispiel: Ein Kellner nutzt Gläser, Teller und Besteck im Rahmen seiner Arbeit, hat dabei aber keine eigene Besitzposition, sondern handelt ausschließlich nach den Weisungen des Restaurantinhabers, der der eigentliche Besitzer bleibt.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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