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- Angehörigenbürgschaft
Eine Angehörigenbürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der nahe Angehörige – etwa Ehepartner, Kinder oder Geschwister – für die Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners einstehen. Sie wird oft aus Gefälligkeit oder familiärer Pflicht übernommen, kann aber im Fall der Inanspruchnahme zum finanziellen Ruin des Bürgen führen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 402 f.) Beispiel: Ein Bruder nimmt ein Bankdarlehen auf, um sein Geschäft zu erweitern. Seine Schwester bürgt aus familiärer Pflicht für das Darlehen. Fällt der Bruder mit seinen Zahlungen aus, muss die Schwester für die Rückzahlung aufkommen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vormerkung
Die Vormerkung ist ein im Grundbuch eingetragenes Sicherungsrecht, das den Erwerber eines Grundstücks schützt, indem sie seine zukünftige Eigentumsübertragung reserviert. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück während des laufenden Kaufprozesses rechtmäßig an Dritte übertragen kann, und sichert dem Erwerber seinen Anspruch auf Eigentum zu, sobald er den Kaufpreis zahlt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 397) Beispiel: E kauft von V ein Grundstück und lässt im notariell beurkundeten Kaufvertrag eine Vormerkung ins Grundbuch eintragen. Bevor die Eigentumsübertragung endgültig erfolgt, versucht V, das Grundstück an D zu verkaufen. Dank der Vormerkung kann V das Grundstück nicht mehr wirksam an D übertragen, und E wird nach Zahlung des Kaufpreises Eigentümer. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Dingliches Vorkaufsrecht
Ein dingliches Vorkaufsrecht nach §§ 1094 ff. BGB ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht eines Dritten, ein Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie ein Dritter zu kaufen. Es wirkt gegenüber jedem potenziellen Erwerber und sichert dem Berechtigten die Möglichkeit, vorrangig zu erwerben. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 397) Beispiel: E ist Eigentümer einer Wiese neben N. N hat ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Vorkaufsrecht. Will E die Wiese an D verkaufen, kann N sein Vorkaufsrecht ausüben und die Wiese zu denselben Konditionen kaufen, die er mit D vereinbart hätte. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Rang
Rang bezeichnet die Reihenfolge der Eintragungen von Grundpfandrechten (z. B. Grundschuld oder Hypothek) im Grundbuch. Er bestimmt, in welcher Reihenfolge die Gläubiger im Falle der Zwangsvollstreckung befriedigt werden. Ein erstrangiges Recht wird zuerst, ein nachrangiges erst danach berücksichtigt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 396) Beispiel: Ein Grundstück ist mit drei Grundschulden zu je 200.000 € belastet: eine erstrangige, eine zweitrangige und eine nachrangige. Wird das Grundstück für 450.000 € zwangsversteigert, erhält der erste Gläubiger 200.000 €, der zweite 200.000 € und der dritte nur 50.000 €. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Grundschuld
Die Grundschuld (§§ 1191ff. BGB) ist ein Grundpfandrecht an einem Grundstück, das zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Sie ist nicht akzessorisch, das heißt, sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung weiter. Der Inhaber der Grundschuld darf bei Nichtzahlung der gesicherten Schuld die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Die Grundschuld kann nach Tilgung der ursprünglichen Forderung bestehen bleiben und als Sicherheit für neue Kredite genutzt werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 395 f.) Beispiel: S möchte ein Haus kaufen, hat aber nicht genug Geld. Die Bank gewährt ihm ein Darlehen von 200.000 €. Als Sicherheit bestellt S eine Grundschuld auf sein Grundstück zugunsten der Bank. Tilgt S das Darlehen vollständig, bleibt die Grundschuld bestehen, sodass S sie später für ein neues Darlehen erneut nutzen kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Grundpfandrechte
Grundpfandrechte sind Rechte an einem Grundstück, die als Sicherheit für eine Forderung dienen. Sie ermöglichen dem Gläubiger im Falle der Nichtzahlung, das Grundstück zwangsweise zu verwerten. Die wichtigsten Grundpfandrechte sind die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) und die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB). Der Unterschied: Die Hypothek ist akzessorisch und hängt von einer Forderung ab, während die Grundschuld auch unabhängig von einer konkreten Forderung bestehen kann. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 395 f.) Beispiel: Ein Hausbesitzer nimmt ein Darlehen von der Bank auf, um sein Haus zu renovieren. Zur Absicherung bestellt er eine Grundschuld auf sein Grundstück. Sollte er das Darlehen nicht zurückzahlen, darf die Bank das Haus zwangsversteigern, um ihre Forderung zu befriedigen. Nach Tilgung des Darlehens kann die Grundschuld gelöscht oder für ein neues Darlehen wiederverwendet werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Gebäude zu errichten und zu nutzen, ohne das Grundstück selbst zu kaufen (§ 1 Erbbaurechtsgesetz). Dafür zahlt der Erbbauberechtigte in der Regel einen jährlichen Erbbauzins. Erbbaurechte werden meist für 99 Jahre eingeräumt und gehen auf Rechtsnachfolger über. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 394 f.) Beispiel: Ein Verein möchte ein Gebäude für Vereinszwecke errichten, besitzt aber kein eigenes Grundstück. Er schließt mit der Stadt einen Erbbaurechtsvertrag: Die Stadt bleibt Eigentümerin des Grundstücks, der Verein darf darauf das Vereinsheim bauen und zahlt dafür jährlich einen Erbbauzins. Nach Ablauf der Erbbaurechtszeit kann das Recht verlängert oder das Grundstück zurückgegeben werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Nießbrauch
Der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB ist ein umfassendes dingliches Nutzungsrecht, das dem Berechtigten erlaubt, alle Nutzungen und Erträge aus einem Grundstück oder einer Sache zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Er erlischt in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchers. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 393 f.) Beispiel: Ein Elternpaar überträgt sein Haus bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder, behält sich jedoch den Nießbrauch vor. Dadurch können die Eltern weiterhin im Haus wohnen und Mieteinnahmen daraus erzielen, obwohl die Kinder nun Eigentümer sind. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Grunddienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten sind Rechte, die ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks einschränken oder dessen Nutzung erlauben. Sie berechtigen z. B. dazu, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder bestimmte Handlungen auf dem Nachbargrundstück zu untersagen. Diese Rechte gelten gegenüber allen aktuellen und zukünftigen Eigentümern. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 393) Beispiel: Ein Grundstückseigentümer darf über das Nachbargrundstück fahren, um zu seiner Garage zu gelangen. Dieses Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist bei Verträgen erforderlich, die zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichten. Sie dient dem Schutz der Beteiligten durch Warnfunktion, Beweissicherung und rechtliche Beratung. Ohne notarielle Beurkundung sind solche Verträge grundsätzlich nichtig, es sei denn, eine Heilung tritt durch wirksame Auflassung und Eintragung im Grundbuch ein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 385 ff.) Beispiel: A verkauft B sein Grundstück und beide schließen nur einen schriftlichen Kaufvertrag ohne Notar. Da die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB fehlt, ist der Vertrag nichtig. Erst wenn A und B die Auflassung erklären und B im Grundbuch eingetragen wird, tritt Heilung ein und der Vertrag wird wirksam. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Einziehungsermächtigung
Einziehungsermächtigung bedeutet, dass der ursprüngliche Gläubiger Inhaber der Forderung bleibt, jedoch einen Dritten (z. B. ein Inkassobüro) ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung findet dabei nicht statt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 379) Beispiel: Ein Arzt beauftragt ein Inkassobüro mit der Einziehung offener Patientenrechnungen. Das Inkassobüro handelt im eigenen Namen, die Forderung bleibt aber rechtlich beim Arzt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Unechtes Factoring
Unechtes Factoring bedeutet, dass ein Unternehmer seine Forderungen zwar an einen Factor (z. B. ein Finanzdienstleister) abtritt, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Kunden (Delkredererisiko) aber beim Unternehmer selbst verbleibt. Der Factor zieht die Forderungen lediglich im Auftrag des Unternehmers ein und zahlt den Erlös erst nach erfolgreichem Einzug aus. Dieses Modell entlastet den Unternehmer nur von der Verwaltung und Geltendmachung der Forderungen, nicht aber vom Risiko des Forderungsausfalls. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 379) Beispiel: Ein Arzt schließt einen Vertrag mit einer ärztlichen Verrechnungsstelle ab, die seine Patientenrechnungen im eigenen Namen einzieht. Zahlt ein Patient jedoch nicht, trägt der Arzt das Ausfallrisiko selbst. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

