Nießbrauch
- Andreas Armster

- 5. Okt.
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Der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB ist ein umfassendes dingliches Nutzungsrecht, das dem Berechtigten erlaubt, alle Nutzungen und Erträge aus einem Grundstück oder einer Sache zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Er erlischt in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchers. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 393 f.)
Beispiel: Ein Elternpaar überträgt sein Haus bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder, behält sich jedoch den Nießbrauch vor. Dadurch können die Eltern weiterhin im Haus wohnen und Mieteinnahmen daraus erzielen, obwohl die Kinder nun Eigentümer sind.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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