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Dingliches Vorkaufsrecht

Ein dingliches Vorkaufsrecht nach §§ 1094 ff. BGB ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht eines Dritten, ein Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie ein Dritter zu kaufen. Es wirkt gegenüber jedem potenziellen Erwerber und sichert dem Berechtigten die Möglichkeit, vorrangig zu erwerben. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 397)


Beispiel: E ist Eigentümer einer Wiese neben N. N hat ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Vorkaufsrecht. Will E die Wiese an D verkaufen, kann N sein Vorkaufsrecht ausüben und die Wiese zu denselben Konditionen kaufen, die er mit D vereinbart hätte.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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