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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Gebäude zu errichten und zu nutzen, ohne das Grundstück selbst zu kaufen (§ 1 Erbbaurechtsgesetz). Dafür zahlt der Erbbauberechtigte in der Regel einen jährlichen Erbbauzins. Erbbaurechte werden meist für 99 Jahre eingeräumt und gehen auf Rechtsnachfolger über. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 394 f.)


Beispiel: Ein Verein möchte ein Gebäude für Vereinszwecke errichten, besitzt aber kein eigenes Grundstück. Er schließt mit der Stadt einen Erbbaurechtsvertrag: Die Stadt bleibt Eigentümerin des Grundstücks, der Verein darf darauf das Vereinsheim bauen und zahlt dafür jährlich einen Erbbauzins. Nach Ablauf der Erbbaurechtszeit kann das Recht verlängert oder das Grundstück zurückgegeben werden.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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