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Einziehungsermächtigung

Einziehungsermächtigung bedeutet, dass der ursprüngliche Gläubiger Inhaber der Forderung bleibt, jedoch einen Dritten (z. B. ein Inkassobüro) ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung findet dabei nicht statt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 379)


Beispiel: Ein Arzt beauftragt ein Inkassobüro mit der Einziehung offener Patientenrechnungen. Das Inkassobüro handelt im eigenen Namen, die Forderung bleibt aber rechtlich beim Arzt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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