Grundschuld
- Andreas Armster

- 5. Okt.
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Die Grundschuld (§§ 1191ff. BGB) ist ein Grundpfandrecht an einem Grundstück, das zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Sie ist nicht akzessorisch, das heißt, sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung weiter. Der Inhaber der Grundschuld darf bei Nichtzahlung der gesicherten Schuld die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Die Grundschuld kann nach Tilgung der ursprünglichen Forderung bestehen bleiben und als Sicherheit für neue Kredite genutzt werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 395 f.)
Beispiel: S möchte ein Haus kaufen, hat aber nicht genug Geld. Die Bank gewährt ihm ein Darlehen von 200.000 €. Als Sicherheit bestellt S eine Grundschuld auf sein Grundstück zugunsten der Bank. Tilgt S das Darlehen vollständig, bleibt die Grundschuld bestehen, sodass S sie später für ein neues Darlehen erneut nutzen kann.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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