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Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist bei Verträgen erforderlich, die zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichten. Sie dient dem Schutz der Beteiligten durch Warnfunktion, Beweissicherung und rechtliche Beratung. Ohne notarielle Beurkundung sind solche Verträge grundsätzlich nichtig, es sei denn, eine Heilung tritt durch wirksame Auflassung und Eintragung im Grundbuch ein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 385 ff.)


Beispiel: A verkauft B sein Grundstück und beide schließen nur einen schriftlichen Kaufvertrag ohne Notar. Da die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB fehlt, ist der Vertrag nichtig. Erst wenn A und B die Auflassung erklären und B im Grundbuch eingetragen wird, tritt Heilung ein und der Vertrag wird wirksam.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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