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- Antrag
Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine Person den Abschluss eines Vertrags so konkret anbietet, dass der andere nur noch mit einem „Ja“ zustimmen muss. Der Antrag muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 42 f.) Beispiel: A sagt zu B: „Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 100 €.“ Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Übereinstimmende Willenserklärungen
Übereinstimmende Willenserklärungen sind Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags. Dabei müssen mindestens zwei Personen übereinstimmend erklären, was sie rechtlich wollen – in Form von Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Nur wenn beide Erklärungen inhaltlich zusammenpassen, entsteht ein wirksamer Vertrag. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 42) Beispiel: A bietet B sein Fahrrad für 200 € an (Antrag). B nimmt das Angebot zu genau diesen Bedingungen an (Annahme). Ein Kaufvertrag kommt zustande. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Geheimhaltungspflichten
Geheimhaltungspflichten bestehen grundsätzlich nicht automatisch bei Vertragsverhandlungen. Sie können sich jedoch aus den Umständen ergeben, wenn klar ist, dass bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden sollen. Werden solche Daten unbefugt genutzt oder weitergegeben, kann dies zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB führen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 38 f.) Beispiel: Gibt ein Unternehmen einem potenziellen Partner Einblick in geheimes Produktions-Know-how, darf dieser es nicht ohne Zustimmung weiterverwenden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Schutzpflicht
Eine Schutzpflicht bedeutet, dass jede Vertragspartei nach § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB schon in der Vertragsanbahnungsphase verpflichtet ist, die Rechtsgüter der anderen Partei – wie Gesundheit oder Eigentum – nicht zu gefährden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 37 f.) Beispiel: Betritt jemand ein Restaurant und rutscht dort wegen schlecht gereinigter Böden aus, verletzt der Betreiber seine Schutzpflicht, da er für sichere Verhältnisse sorgen muss. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Aufklärungspflichten
Aufklärungspflichten sind vorvertragliche Pflichten, bei denen eine Partei die andere über wesentliche Umstände informieren muss, wenn diese für den Vertragsabschluss von Bedeutung sind und nach Treu und Glauben erwartet werden können. Sie bestehen vor allem dann, wenn ein erkennbares Informationsgefälle zwischen den Parteien vorliegt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 36 f.) Beispiel: Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen, von dem er weiß, dass er einen schweren Unfall hatte. Verschweigt er diesen Umstand gegenüber dem Käufer, verletzt er seine Aufklärungspflicht, da der Schaden für die Kaufentscheidung wesentlich ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Verfügungsgeschäft
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, indem es dieses überträgt, belastet, aufhebt oder verändert. Typische Beispiele sind die Übereignung einer Sache nach § 929 BGB oder die Bestellung einer Grundschuld. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 30 f.) Beispiel: Celine verkauft ihr Fahrrad an Lars. Mit der Übergabe des Fahrrads und der Einigung, dass Lars nun Eigentümer sein soll, wird das Eigentum übertragen. Diese Eigentumsübertragung ist ein Verfügungsgeschäft. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Verpflichtungsgeschäft
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich eine Person zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, etwa zur Zahlung eines Kaufpreises oder zur Lieferung einer Sache. Typischerweise handelt es sich um schuldrechtliche Verträge wie den Kaufvertrag (§ 433 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 30 f.) Beispiel: Sarah kauft von Bernd ein Fahrrad für 200 €. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich Sarah, den Kaufpreis zu zahlen, und Bernd verpflichtet sich, das Fahrrad zu übereignen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Formfreiheit
Nach dem Grundsatz der Formfreiheit sind Verträge im deutschen Recht grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich geschlossen werden. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen jedoch aus Gründen des Beweises, der Rechtssicherheit oder zum Schutz der Beteiligten, z. B. bei Grundstückskaufverträgen, die notariell beurkundet werden müssen (§ 311b BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 28 f.) Beispiel: Ein Kunde kauft auf dem Wochenmarkt ein Kilo Äpfel. Obwohl kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, ist der Kaufvertrag wirksam, weil im deutschen Recht mündliche Verträge grundsätzlich ausreichen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Äußerung, mit der eine Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will. Sie setzt eine Erklärung (mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten) sowie den Rechtsbindungswillen voraus. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Manche Willenserklärungen sind empfangsbedürftig (z. B. Kündigungen), andere nicht (z. B. Testament). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 24 ff.) Beispiel: Wer in ein Parkhaus einfährt und ein Ticket zieht, gibt durch sein Verhalten eine Willenserklärung zum Abschluss eines Parkvertrages ab. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Pacta sunt servanda
Pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“) bedeutet, dass ein wirksam geschlossener Vertrag für beide Parteien bindend ist und erfüllt werden muss. Eine Lösung vom Vertrag gegen den Willen der anderen Partei ist nur in Ausnahmefällen möglich; einvernehmlich kann der Vertrag jedoch jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 23) Beispiel: Ein Käufer erwirbt 100 Goldmünzen zu einem festen Preis. Steigt der Goldpreis kurz darauf, muss der Verkäufer die Münzen trotzdem zum vereinbarten Preis liefern, da der Vertrag bindend ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vertragsinhaltsfreiheit
Vertragsinhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien den Inhalt ihrer Verträge grundsätzlich frei gestalten können. Die gesetzlichen Regelungen des BGB dienen nur als Auffanglösungen, falls nichts anderes vereinbart wurde. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 22) Beispiel: Zwei Unternehmen vereinbaren in einem Liefervertrag besondere Zahlungsfristen, die von den üblichen gesetzlichen Regelungen abweichen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vertragsabschlussfreiheit
Vertragsabschlussfreiheit bedeutet, dass jeder frei entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen will und mit wem er diesen Vertrag eingeht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 20) Beispiel: Eine Person möchte ein Auto kaufen und entscheidet sich dafür, den Kaufvertrag mit Händler A abzuschließen, nicht aber mit Händler B. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

