Formfreiheit
- Andreas Armster

- 17. Sept.
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Nach dem Grundsatz der Formfreiheit sind Verträge im deutschen Recht grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich geschlossen werden. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen jedoch aus Gründen des Beweises, der Rechtssicherheit oder zum Schutz der Beteiligten, z. B. bei Grundstückskaufverträgen, die notariell beurkundet werden müssen (§ 311b BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 28 f.)
Beispiel: Ein Kunde kauft auf dem Wochenmarkt ein Kilo Äpfel. Obwohl kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, ist der Kaufvertrag wirksam, weil im deutschen Recht mündliche Verträge grundsätzlich ausreichen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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