Geheimhaltungspflichten
- Andreas Armster

- 18. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Geheimhaltungspflichten bestehen grundsätzlich nicht automatisch bei Vertragsverhandlungen. Sie können sich jedoch aus den Umständen ergeben, wenn klar ist, dass bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden sollen. Werden solche Daten unbefugt genutzt oder weitergegeben, kann dies zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB führen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 38 f.)
Beispiel: Gibt ein Unternehmen einem potenziellen Partner Einblick in geheimes Produktions-Know-how, darf dieser es nicht ohne Zustimmung weiterverwenden.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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