Vertragsinhaltsfreiheit
- Andreas Armster

- 17. Sept.
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Vertragsinhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien den Inhalt ihrer Verträge grundsätzlich frei gestalten können. Die gesetzlichen Regelungen des BGB dienen nur als Auffanglösungen, falls nichts anderes vereinbart wurde. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 22)
Beispiel: Zwei Unternehmen vereinbaren in einem Liefervertrag besondere Zahlungsfristen, die von den üblichen gesetzlichen Regelungen abweichen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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