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Schutzpflicht

Eine Schutzpflicht bedeutet, dass jede Vertragspartei nach § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB schon in der Vertragsanbahnungsphase verpflichtet ist, die Rechtsgüter der anderen Partei – wie Gesundheit oder Eigentum – nicht zu gefährden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 37 f.)


Beispiel: Betritt jemand ein Restaurant und rutscht dort wegen schlecht gereinigter Böden aus, verletzt der Betreiber seine Schutzpflicht, da er für sichere Verhältnisse sorgen muss.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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