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  • Widerruf

    Ein Widerruf ist das Recht des Verbrauchers, sich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (§ 312g Abs. 1, § 355 BGB) zu lösen. Der Widerruf muss eindeutig gegenüber dem Unternehmer erklärt werden und bewirkt, dass die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugeben sind. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 67 ff.) Beispiel: Ein Verbraucher bestellt online ein Paar Schuhe. Nach Erhalt stellt er fest, dass sie nicht passen, und erklärt innerhalb von 14 Tagen den Widerruf. Der Vertrag wird dadurch rückabgewickelt: Der Verbraucher schickt die Schuhe zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben, das mündliche oder telefonische Vertragsverhandlungen bestätigt. Schweigt der Empfänger, gilt dies im kaufmännischen Verkehr in der Regel als Zustimmung, sofern der Inhalt nicht arglistig verfälscht wurde oder wesentlich vom Besprochenen abweicht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 52 ff.) Kurzbeispiel: Zwei Händler einigen sich telefonisch auf eine Lieferung. Einer sendet ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Da der andere nicht unverzüglich widerspricht, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens als geschlossen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Erlöschen durch Fristablauf

    Erlöschen durch Fristablauf liegt vor, wenn ein Antrag innerhalb der Annahmefrist nicht angenommen wird. Schweigen oder verspätete Annahme führen dazu, dass kein Vertrag zustande kommt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 47) Beispiel: A bietet B am Montag sein Auto für 5.000 € an und setzt eine Annahmefrist bis Mittwoch. B meldet sich erst am Donnerstag – der Antrag ist durch Fristablauf erloschen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Erlöschen durch Ablehnung

    Erlöschen durch Ablehnung liegt vor, wenn der Antragsempfänger dem Antragenden ausdrücklich mitteilt, dass er den Antrag nicht annehmen will. Diese Ablehnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und verhindert das Zustandekommen des Vertrags. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 47) Beispiel: A bietet B sein Fahrrad für 100 € an. B sagt: „Nein, das ist mir zu teuer.“ Der Antrag ist durch Ablehnung erloschen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Ausschluss der Gebundenheit

    Der Ausschluss der Gebundenheit bedeutet, dass der Antragende klarstellt, dass er an seinen Antrag nicht nach § 145 BGB gebunden ist. Dies geschieht durch Zusätze wie „freibleibend“ oder „ohne Obligo“. In solchen Fällen liegt oft nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) vor, nicht aber ein verbindlicher Antrag. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 46) Beispiel: Ein Autohändler schreibt in eine Anzeige: „VW Golf, 12.000 €, freibleibend.“ Hier ist der Händler nicht an sein Angebot gebunden; er lädt nur zur Abgabe von Kaufangeboten ein. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Annahme

    Die Annahme ist die Zustimmung des Antragsempfängers zum Antrag. Sie muss rechtzeitig und inhaltlich deckungsgleich erfolgen, damit der Vertrag zustande kommt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 42 f.) Beispiel: B antwortet auf die Erklärung von A: „Ja, ich kaufe dein Fahrrad für 100 €.“ Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Antrag

    Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine Person den Abschluss eines Vertrags so konkret anbietet, dass der andere nur noch mit einem „Ja“ zustimmen muss. Der Antrag muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 42 f.) Beispiel: A sagt zu B: „Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 100 €.“ Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Übereinstimmende Willenserklärungen

    Übereinstimmende Willenserklärungen sind Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags. Dabei müssen mindestens zwei Personen übereinstimmend erklären, was sie rechtlich wollen – in Form von Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Nur wenn beide Erklärungen inhaltlich zusammenpassen, entsteht ein wirksamer Vertrag. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 42) Beispiel: A bietet B sein Fahrrad für 200 € an (Antrag). B nimmt das Angebot zu genau diesen Bedingungen an (Annahme). Ein Kaufvertrag kommt zustande. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Geheimhaltungspflichten

    Geheimhaltungspflichten bestehen grundsätzlich nicht automatisch bei Vertragsverhandlungen. Sie können sich jedoch aus den Umständen ergeben, wenn klar ist, dass bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden sollen. Werden solche Daten unbefugt genutzt oder weitergegeben, kann dies zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB führen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 38 f.) Beispiel: Gibt ein Unternehmen einem potenziellen Partner Einblick in geheimes Produktions-Know-how, darf dieser es nicht ohne Zustimmung weiterverwenden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Schutzpflicht

    Eine Schutzpflicht bedeutet, dass jede Vertragspartei nach § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB schon in der Vertragsanbahnungsphase verpflichtet ist, die Rechtsgüter der anderen Partei – wie Gesundheit oder Eigentum – nicht zu gefährden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 37 f.) Beispiel: Betritt jemand ein Restaurant und rutscht dort wegen schlecht gereinigter Böden aus, verletzt der Betreiber seine Schutzpflicht, da er für sichere Verhältnisse sorgen muss. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Aufklärungspflichten

    Aufklärungspflichten sind vorvertragliche Pflichten, bei denen eine Partei die andere über wesentliche Umstände informieren muss, wenn diese für den Vertragsabschluss von Bedeutung sind und nach Treu und Glauben erwartet werden können. Sie bestehen vor allem dann, wenn ein erkennbares Informationsgefälle zwischen den Parteien vorliegt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 36 f.) Beispiel: Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen, von dem er weiß, dass er einen schweren Unfall hatte. Verschweigt er diesen Umstand gegenüber dem Käufer, verletzt er seine Aufklärungspflicht, da der Schaden für die Kaufentscheidung wesentlich ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verfügungsgeschäft

    Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, indem es dieses überträgt, belastet, aufhebt oder verändert. Typische Beispiele sind die Übereignung einer Sache nach § 929 BGB oder die Bestellung einer Grundschuld. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 30 f.) Beispiel: Celine verkauft ihr Fahrrad an Lars. Mit der Übergabe des Fahrrads und der Einigung, dass Lars nun Eigentümer sein soll, wird das Eigentum übertragen. Diese Eigentumsübertragung ist ein Verfügungsgeschäft. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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