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Ausschluss der Gebundenheit

Der Ausschluss der Gebundenheit bedeutet, dass der Antragende klarstellt, dass er an seinen Antrag nicht nach § 145 BGB gebunden ist. Dies geschieht durch Zusätze wie „freibleibend“ oder „ohne Obligo“. In solchen Fällen liegt oft nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) vor, nicht aber ein verbindlicher Antrag. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 46)


Beispiel: Ein Autohändler schreibt in eine Anzeige: „VW Golf, 12.000 €, freibleibend.“ Hier ist der Händler nicht an sein Angebot gebunden; er lädt nur zur Abgabe von Kaufangeboten ein.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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