Erlöschen durch Ablehnung
- Andreas Armster

- 18. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Erlöschen durch Ablehnung liegt vor, wenn der Antragsempfänger dem Antragenden ausdrücklich mitteilt, dass er den Antrag nicht annehmen will. Diese Ablehnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und verhindert das Zustandekommen des Vertrags. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 47)
Beispiel: A bietet B sein Fahrrad für 100 € an. B sagt: „Nein, das ist mir zu teuer.“ Der Antrag ist durch Ablehnung erloschen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


Kommentare