Erlöschen durch Fristablauf
- Andreas Armster

- 18. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Erlöschen durch Fristablauf liegt vor, wenn ein Antrag innerhalb der Annahmefrist nicht angenommen wird. Schweigen oder verspätete Annahme führen dazu, dass kein Vertrag zustande kommt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 47)
Beispiel: A bietet B am Montag sein Auto für 5.000 € an und setzt eine Annahmefrist bis Mittwoch. B meldet sich erst am Donnerstag – der Antrag ist durch Fristablauf erloschen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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