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  • Vertreter ohne Vertretungsmacht

    Vertreter ohne Vertretungsmacht ist jemand, der im Namen eines anderen ein Rechtsgeschäft abschließt, ohne dabei über die erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen (§ 177 BGB). Wird das Geschäft vom Vertretenen nicht genehmigt, haftet der Vertreter selbst nach § 179 BGB gegenüber dem Dritten – entweder auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 90 f.) Beispiel: Tom verkauft im Namen seines Bruders Martin dessen Motorrad an einen Käufer – ohne dass Martin ihm dafür eine Vollmacht erteilt hat. Genehmigt Martin den Verkauf nicht, haftet Tom als Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst nach § 179 BGB gegenüber dem Käufer. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Untervollmacht

    Untervollmacht ist die von einem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht an einen Dritten. Sie ist zulässig, wenn sie durch den Umfang der Hauptvollmacht gedeckt ist oder nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Hauptbevollmächtigte behält dabei seine eigene Vertretungsmacht, es entsteht eine mehrstufige Vertretung. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 86) Beispiel: Fiona erteilt ihrem Freund Jan Vollmacht, in ihrem Namen ein Auto zu kaufen. Jan ist verhindert und gibt deshalb seiner Schwester Clara eine Untervollmacht, damit sie den Kaufvertrag unterschreibt. Clara handelt wirksam im Namen von Fiona, sofern die Hauptvollmacht die Erteilung einer Untervollmacht zulässt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Anscheinsvollmacht

    Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand wiederholt als Vertreter auftritt, der Vertretene davon keine Kenntnis hat, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Aufgrund dieses Rechtsscheins muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als hätte er Vollmacht erteilt – zum Schutz des gutgläubigen Geschäftspartners. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 83 f.) Beispiel: Der Nachbar von Frau Schulz nutzt regelmäßig ihr Auto, fährt damit auch zur Werkstatt und gibt Reparaturen im Namen von Frau Schulz in Auftrag. Frau Schulz weiß davon nichts, hätte es aber bei normaler Aufmerksamkeit bemerken können. Weil der Werkstatt ein Rechtsschein vermittelt wurde und sie gutgläubig war, muss Frau Schulz sich so behandeln lassen, als hätte sie eine Anscheinsvollmacht erteilt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Duldungsvollmacht

    Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wissentlich duldet, dass jemand wiederholt als sein Vertreter auftritt, obwohl keine Vollmacht erteilt wurde. Dadurch entsteht für Dritte der Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung, an den sich der Vertretene festhalten lassen muss. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 83) Beispiel: Ein Firmeninhaber weiß, dass sein Mitarbeiter ohne Vollmacht regelmäßig Büromaterial im Namen der Firma bestellt – und er bezahlt die Rechnungen jedes Mal stillschweigend. Der Inhaber duldet dieses Verhalten, sodass eine Duldungsvollmacht entsteht. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Außenvollmacht

    Außenvollmacht ist eine Vollmacht, die der Vollmachtgeber direkt gegenüber dem Dritten erklärt (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dadurch erfährt der Geschäftspartner unmittelbar, dass der Vertreter berechtigt ist, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 82) Beispiel: Frau Rheine ruft beim Möbelhaus an und sagt dem Verkäufer: „Mein Sohn Tim darf in meinem Namen den Kaufvertrag für ein Sofa unterschreiben.“ Der Verkäufer weiß direkt von der Außenvollmacht und erkennt Tim als Vertreter an. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Innenvollmacht

    Innenvollmacht ist eine Vollmacht, die der Vollmachtgeber direkt dem Vertreter erteilt (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Sie wirkt im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter und ermächtigt den Vertreter, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 82) Beispiel: Peter sagt zu seiner Tochter Larissa: „Du darfst in meinem Namen beim Autohaus den Leasingvertrag für das neue Auto unterschreiben.“ Peter erteilt Larissa damit Innenvollmacht. Gegenüber dem Autohaus tritt Larissa dann als Vertreterin auf. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vollmacht

    Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 167 BGB). Sie erlaubt dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers rechtsgeschäftlich zu handeln, sodass die Wirkungen unmittelbar für den Vollmachtgeber eintreten. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 82) Beispiel: Claudia erteilt ihrem Freund Bent eine Vollmacht, in ihrem Namen ein Auto beim Händler zu kaufen. Bent handelt mit Vollmacht für Claudia, und der Kaufvertrag verpflichtet direkt Claudia, nicht Bent. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vertretungsmacht

    Vertretungsmacht ist die rechtliche Befugnis, im Namen eines anderen rechtsgeschäftlich zu handeln, sodass die Rechtsfolgen unmittelbar für den Vertretenen eintreten. Sie kann entweder gesetzlich bestehen (z. B. Eltern für ihre Kinder, Organe für juristische Personen) oder rechtsgeschäftlich durch Erteilung einer Vollmacht begründet werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 81 f.) Beispiel: Marie ist Prokuristin einer GmbH. Sie kauft im Namen der GmbH Büroausstattung. Durch ihre Vertretungsmacht verpflichtet sie nicht sich selbst, sondern die GmbH. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Handeln unter fremdem Namen

    Handeln unter fremdem Namen bedeutet, dass jemand den Namen einer real existierenden Person benutzt, um den Anschein zu erwecken, dass diese Person selbst Vertragspartner werden soll. Der Handelnde gibt also nicht bloß einen Fantasienamen an, sondern täuscht gezielt über seine Identität. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 79) Beispiel: Paul bestellt bei einem Online-Shop ein teures Notebook, gibt dabei aber den Namen und die Adresse seines Arbeitskollegen Thomas an. Der Händler glaubt, der Vertrag komme mit Thomas zustande. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Handeln unter falschem Namen

    Handeln unter falschem Namen bedeutet, dass jemand zwar einen erfundenen oder unzutreffenden Namen angibt, dabei aber sich selbst verpflichten und berechtigen will. Die Rechtsfolgen treffen daher allein den Handelnden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 79) Beispiel: Anne leiht sich in einer Videothek einen Film und trägt statt ihres echten Namens „Lisa Larsen“ ein, um anonym zu bleiben. Vertragspartnerin ist trotzdem Anne selbst. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Offenheitsgrundsatz

    Der Offenheitsgrundsatz besagt, dass ein Stellvertreter bei Abgabe einer Willenserklärung offenlegen muss, dass er im Namen eines Vertretenen handelt, § 164 Abs. 1 BGB. Nur so treten die Rechtsfolgen der Erklärung beim Vertretenen ein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 78 f.) Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Autohauses verkauft im Namen des Inhabers ein Auto an einen Kunden. Er sagt deutlich: „Ich verkaufe Ihnen das Auto im Namen des Autohauses.“ Damit wird der Offenheitsgrundsatz gewahrt, und der Vertrag wirkt direkt für das Autohaus. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Stellvertreter

    Der Stellvertreter ist eine Person, die im Namen eines anderen (des Vertretenen) eine eigene Willenserklärung abgibt. Die Rechtsfolgen treffen nicht den Stellvertreter selbst, sondern den Vertretenen. Voraussetzung ist, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handelt und über die notwendige Vertretungsmacht verfügt (§ 164 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 74 ff.) Beispiel: Ein Kunde kauft in einem Autohaus ein Auto. Der Verkäufer unterschreibt den Kaufvertrag im Namen des Autohauses. Rechtsfolgen entstehen nicht für den Verkäufer persönlich, sondern für das Autohaus als Vertretenen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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