Innenvollmacht
- Andreas Armster

- 19. Sept.
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Innenvollmacht ist eine Vollmacht, die der Vollmachtgeber direkt dem Vertreter erteilt (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Sie wirkt im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter und ermächtigt den Vertreter, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 82)
Beispiel: Peter sagt zu seiner Tochter Larissa: „Du darfst in meinem Namen beim Autohaus den Leasingvertrag für das neue Auto unterschreiben.“ Peter erteilt Larissa damit Innenvollmacht. Gegenüber dem Autohaus tritt Larissa dann als Vertreterin auf.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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