Außenvollmacht
- Andreas Armster

- 19. Sept.
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Außenvollmacht ist eine Vollmacht, die der Vollmachtgeber direkt gegenüber dem Dritten erklärt (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dadurch erfährt der Geschäftspartner unmittelbar, dass der Vertreter berechtigt ist, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 82)
Beispiel: Frau Rheine ruft beim Möbelhaus an und sagt dem Verkäufer: „Mein Sohn Tim darf in meinem Namen den Kaufvertrag für ein Sofa unterschreiben.“ Der Verkäufer weiß direkt von der Außenvollmacht und erkennt Tim als Vertreter an.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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