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Anscheinsvollmacht

Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand wiederholt als Vertreter auftritt, der Vertretene davon keine Kenntnis hat, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Aufgrund dieses Rechtsscheins muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als hätte er Vollmacht erteilt – zum Schutz des gutgläubigen Geschäftspartners. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 83 f.)


Beispiel: Der Nachbar von Frau Schulz nutzt regelmäßig ihr Auto, fährt damit auch zur Werkstatt und gibt Reparaturen im Namen von Frau Schulz in Auftrag. Frau Schulz weiß davon nichts, hätte es aber bei normaler Aufmerksamkeit bemerken können. Weil der Werkstatt ein Rechtsschein vermittelt wurde und sie gutgläubig war, muss Frau Schulz sich so behandeln lassen, als hätte sie eine Anscheinsvollmacht erteilt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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