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Offenheitsgrundsatz

Der Offenheitsgrundsatz besagt, dass ein Stellvertreter bei Abgabe einer Willenserklärung offenlegen muss, dass er im Namen eines Vertretenen handelt, § 164 Abs. 1 BGB. Nur so treten die Rechtsfolgen der Erklärung beim Vertretenen ein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 78 f.)


Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Autohauses verkauft im Namen des Inhabers ein Auto an einen Kunden. Er sagt deutlich: „Ich verkaufe Ihnen das Auto im Namen des Autohauses.“ Damit wird der Offenheitsgrundsatz gewahrt, und der Vertrag wirkt direkt für das Autohaus.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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