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Stellvertreter

Der Stellvertreter ist eine Person, die im Namen eines anderen (des Vertretenen) eine eigene Willenserklärung abgibt. Die Rechtsfolgen treffen nicht den Stellvertreter selbst, sondern den Vertretenen. Voraussetzung ist, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handelt und über die notwendige Vertretungsmacht verfügt (§ 164 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 74 ff.)


Beispiel: Ein Kunde kauft in einem Autohaus ein Auto. Der Verkäufer unterschreibt den Kaufvertrag im Namen des Autohauses. Rechtsfolgen entstehen nicht für den Verkäufer persönlich, sondern für das Autohaus als Vertretenen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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