Vollmacht
- Andreas Armster

- 19. Sept.
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Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 167 BGB). Sie erlaubt dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers rechtsgeschäftlich zu handeln, sodass die Wirkungen unmittelbar für den Vollmachtgeber eintreten. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 82)
Beispiel: Claudia erteilt ihrem Freund Bent eine Vollmacht, in ihrem Namen ein Auto beim Händler zu kaufen. Bent handelt mit Vollmacht für Claudia, und der Kaufvertrag verpflichtet direkt Claudia, nicht Bent.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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