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- Bringschuld
Die Bringschuld liegt vor, wenn der Schuldner verpflichtet ist, die geschuldete Leistung auf eigene Kosten und Gefahr zum Wohnsitz bzw. zur Niederlassung des Gläubigers zu bringen. Erfüllungsort ist also beim Gläubiger. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140) Beispiel: Kauft Rentner K bei Händler V einen Fernseher und vereinbart, dass V ihn nach Hause liefert und anschließt, so liegt eine Bringschuld vor. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Holschuld
Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall des Leistungsorts (§ 269 Abs. 1, 2 BGB). Dabei muss der Schuldner die Leistung nur an seinem Wohnsitz bzw. seiner Niederlassung bereitstellen, während der Gläubiger die Leistung abholen muss. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140) Beispiel: Kauft A bei X im Laden eine Kaffeemaschine, ist X nur verpflichtet, sie im Geschäft bereitzuhalten. A muss sie dort selbst abholen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Leistungsschuld
Die Leistungsschuld bezeichnet die rechtliche Verpflichtung des Schuldners, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Sie umfasst sowohl die Leistungshandlung (das Tun oder Unterlassen des Schuldners) als auch den Leistungserfolg beim Gläubiger. Art, Umfang und Ort der Leistung ergeben sich aus Vertrag, Gesetz oder den Umständen des Schuldverhältnisses. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140) Beispiel: Beim Kaufvertrag ist die Leistungsschuld des Verkäufers die Übereignung und Übergabe der Sache (§ 433 Abs. 1 BGB). Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Artmerkmalen und Gattungsmerkmalen bestimmt ist und nicht auf ein einzelnes Stück beschränkt wird. Der Schuldner kann jede Sache liefern, die den vertraglich vereinbarten Merkmalen entspricht und von mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB) ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 139 f.) Beispiel: Bestellung einer Kaffeemaschine bestimmter Marke und Farbe aus dem Katalog – der Verkäufer kann unter mehreren gleichartigen Geräten auswählen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht auf eine individuell bestimmte, einmalige Sache richten muss. Nur genau dieses konkrete Stück kann die Schuld erfüllen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 139) Beispiel: Verkauf eines bestimmten Antiquars oder Grundstücks. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Wucher
Wucher ist ein nach § 138 Abs. 2 BGB ausdrücklich verbotener Vertrag, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Vertragspartner die Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des anderen bewusst ausnutzt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 113 f.) Beispiel: Ein Vermieter verlangt für Wohnraum eine Miete, die mehr als 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und nutzt die Notlage des Mieters aus. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Schmiergeldvereinbarung
Eine Schmiergeldvereinbarung liegt vor, wenn ein Vertragspartner heimlich einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners eine Zahlung oder sonstige Vorteile zukommen lässt, um dadurch unfaire Vorteile beim Vertragsabschluss oder bei der Vertragsdurchführung zu erlangen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 113) Beispiel: Ein Unternehmer zahlt einem Einkaufsleiter eines Unternehmens heimlich Geld, damit er bei der Auftragsvergabe bevorzugt wird. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Gläubigergefährdung
Von Gläubigergefährdung spricht man, wenn sich ein Kreditgeber übermäßige Sicherheiten einräumen lässt und dadurch die Interessen anderer Gläubiger erheblich beeinträchtigt werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 113) Beispiel: Ein Kreditgeber lässt sich vom Schuldner Sicherheiten übertragen, die den Kreditbetrag weit übersteigen, und nimmt damit in Kauf, dass andere Gläubiger keine realistische Möglichkeit mehr haben, ihre Forderungen zu befriedigen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Knebelungsverträge
Knebelungsverträge sind sittenwidrige Verträge, die eine Partei in ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig einschränken. Sie nehmen dem Vertragspartner jede echte Entscheidungsfreiheit und binden ihn einseitig, oft ohne angemessene Gegenleistung. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 112) Beispiel: Ein Autor wird vertraglich verpflichtet, alle künftigen Werke ausschließlich einem Verlag anzubieten, ohne dass er dafür eine faire Gegenleistung erhält. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Generalklausel
Eine Generalklausel ist eine weit gefasste Gesetzesvorschrift mit offenen Formulierungen und unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. „gute Sitten“ in § 138 BGB oder „Treu und Glauben“ in § 242 BGB). Sie dient als Auffangtatbestand, um Fälle zu erfassen, die nicht durch spezielle Gesetze geregelt sind, und ermöglicht so eine flexible Missbrauchskontrolle von Rechtsgeschäften. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 111 f.) Beispiel: Ein Kreditvertrag, bei dem jemand in einer finanziellen Notlage einen extrem hohen Zinssatz von 40 % zahlen soll, wird nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Vertrauensschaden
Der Vertrauensschaden (§ 122 BGB) ist der Schaden, den der Vertragspartner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit eines später angefochtenen Vertrags vertraut hat. Er wird so gestellt, als hätte er vom Vertrag nie etwas gehört. Dazu zählen z. B. Kosten für die Vertragsverhandlungen oder Transportkosten. Allerdings darf der Ersatz nicht höher sein als das, was er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erhalten hätte (Begrenzung durch das Erfüllungsinteresse). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108 f.) Beispiel: Ein Käufer bestellt Möbel für 1.000 €. Der Verkäufer fechtet den Vertrag wegen eines Irrtums an. Der Käufer hatte jedoch schon 100 € Transportkosten für die geplante Lieferung ausgegeben. Diese Transportkosten muss der Verkäufer als Vertrauensschaden ersetzen, aber nicht mehr, als der Käufer im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (1.000 € Möbelwert) erlangt hätte. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Nichtigkeit
Die Nichtigkeit nach § 142 BGB ist die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt von Anfang an als unwirksam. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108) Beispiel: Ein Student kauft in einem Onlineshop ein gebrauchtes Smartphone für 200 €, weil er davon ausgeht, es sei neuwertig. Später stellt sich heraus, dass das Gerät schon mehrere Jahre alt ist und starke Gebrauchsspuren hat. Der Student fechtet den Kaufvertrag wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) an. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

