Wucher
- Andreas Armster

- 23. Sept.
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Wucher ist ein nach § 138 Abs. 2 BGB ausdrücklich verbotener Vertrag, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Vertragspartner die Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des anderen bewusst ausnutzt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 113 f.)
Beispiel: Ein Vermieter verlangt für Wohnraum eine Miete, die mehr als 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und nutzt die Notlage des Mieters aus.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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