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  • Eigentum

    Eigentum ist das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache. Es verleiht dem Eigentümer das Recht, die Sache zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen (§§ 903, 854, 929 BGB). Als absolutes Recht wirkt das Eigentum gegenüber jedermann und kann mit verschiedenen Ansprüchen – etwa auf Herausgabe oder Unterlassung – durchgesetzt werden (§§ 985, 1004 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 357 f.) Beispiel: Wenn du ein Fahrrad besitzt und im Kaufvertrag als Eigentümer festgelegt wurdest, darfst du es fahren, verleihen oder verkaufen – und du kannst es von jedem zurückverlangen, der es dir ohne Erlaubnis wegnimmt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Eigentumserwerb

    Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen bezeichnet die rechtliche Übertragung des Eigentums von einer Person auf eine andere. Sie erfolgt nach den zwingenden Vorgaben der §§ 929 ff. BGB und setzt in der Regel Einigung (Übereignungswille beider Parteien) und Übergabe der Sache voraus. Nur so bleibt für Dritte klar erkennbar, wer Eigentümer ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 356 ff.) Beispiel: Du kaufst ein Fahrrad von einem Nachbarn. Ihr seid euch einig, dass das Fahrrad dir gehören soll, und er übergibt es dir. Damit bist du nach § 929 BGB rechtmäßiger Eigentümer geworden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Produktbeobachtungspflicht

    Die Produktbeobachtungspflicht verpflichtet Hersteller, ihre Produkte auch nach dem Inverkehrbringen kontinuierlich zu überwachen. Erkennt der Hersteller neue Gefahren – etwa durch Kundenrückmeldungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse – muss er warnen oder das Produkt zurückrufen. Unterlässt er dies, haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB für daraus entstehende Schäden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 351 f.) Beispiel: Ein Hersteller vertreibt einen Wasserkocher, der zunächst einwandfrei funktioniert. Einige Monate später häufen sich Kundenmeldungen, dass sich der Deckel bei starkem Dampfdruck plötzlich öffnet und Verbrühungen verursacht. Erkennt der Hersteller dieses Risiko, muss er die Verbraucher warnen oder einen Rückruf starten. Tut er das nicht und jemand verletzt sich dadurch, haftet er wegen Verletzung der Produktbeobachtungspflicht. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Instruktionsfehler

    Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt zwar technisch einwandfrei konstruiert und hergestellt wurde, der Hersteller aber nicht ausreichend über verbleibende Risiken oder den sicheren Gebrauch des Produkts informiert oder warnt. Fehlende, unklare oder unauffällige Gebrauchsanweisungen bzw. Warnhinweise können daher zu einer Haftung führen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 351) Beispiel: Ein Hersteller verkauft Kinder-Nuckelflaschen für Tee, weist aber nicht deutlich darauf hin, dass dauerhaftes Nuckeln Karies verursachen kann. Ein Kind bekommt dadurch Zahnschäden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Fabrikationsfehler

    Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn ein Produkt aufgrund eines Fehlers im Herstellungsprozess von der eigentlich fehlerfreien Konstruktion abweicht, etwa weil einzelne Exemplare mangelhaft gefertigt oder unzureichend kontrolliert wurden. Der Fehler betrifft somit nicht die Produktidee, sondern die konkrete Umsetzung. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 350 f.) Beispiel: Ein Hersteller produziert eigentlich stabile Kinderspielzeuge. Bei einer Charge wird jedoch versehentlich minderwertiges Material verwendet, das beim Spielen leicht bricht. Obwohl die Konstruktion an sich sicher wäre, ist dieses einzelne fehlerhafte Exemplar aufgrund eines Herstellungsfehlers gefährlich. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Konstruktionsfehler

    Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt bereits in der Planung oder Entwicklung so gestaltet wurde, dass es nicht die erforderliche Sicherheit bietet, obwohl eine technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare bessere Konstruktion vorhanden gewesen wäre. Der Fehler betrifft die gesamte Produktserie, nicht nur ein einzelnes Stück. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 349 f.) Beispiel: Ein Hersteller entwickelt einen Wasserkocher, dessen Gehäuse sich bei normalem Gebrauch stark erhitzt. Obwohl es ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre, eine hitzeisolierte Außenwand zu verwenden, wurde darauf verzichtet. Verbrennungen der Nutzer sind daher vorhersehbar. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Produktfehler

    Ein Produktfehler liegt vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verwender berechtigterweise erwarten darf. Maßgeblich sind dabei alle Umstände wie Verwendungszweck, Zielgruppe, Darbietung, Preis sowie der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Ein Fehler kann entstehen durch schlechte Konstruktion, fehlerhafte Herstellung oder unzureichende Gebrauchsanleitung bzw. Warnhinweise (Instruktionsfehler). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 348 ff.) Beispiel: Ein Wasserkocher schaltet sich bei Überhitzung nicht automatisch ab, obwohl dies bei vergleichbaren Geräten üblich ist. Beim Kochen verdampft das Wasser vollständig, der Kocher überhitzt und fängt Feuer. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Produkt

    Ein Produkt nach § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache sowie Elektrizität, einschließlich gebrauchter oder bearbeiteter Waren. Durch Einbau unbeweglich gewordene Teile (z. B. Kabel im Gebäude) gelten weiterhin als Produkt. Nach herrschender Meinung zählen auch Software sowie landwirtschaftliche und natürliche Erzeugnisse dazu. Damit umfasst der Produktbegriff nahezu alle beweglichen Gegenstände des modernen Wirtschaftslebens. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 347) Beispiele: Wasserkocher, Bauklötze, Bohrmaschine, Fenster, Milch, Herzschrittmacher Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Produkthaftungsgesetz

    Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist ein harmonisiertes EU-Gesetz, das den Hersteller verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein fehlerhaftes Produkt jemanden tötet, verletzt oder eine Sache beschädigt (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, die neben anderen Ansprüchen, etwa aus § 823 BGB, parallel geltend gemacht werden kann. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 346 f.) Beispiel: Explodiert ein defekter Wasserkocher und verletzt den Benutzer, haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, auch wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Produkthaftung

    Produkthaftung bezeichnet die gesetzliche Haftung des Herstellers dafür, dass fehlerhafte Produkte beim Verwender Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder bestimmten Sachen verursachen, wobei nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verschuldensunabhängig, also im Rahmen einer Gefährdungshaftung, gehaftet wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 343 ff.) Beispiel: Platzt eine fehlerhaft hergestellte Limonadenflasche im Supermarkt und verletzt einen Kunden, kann dieser den Hersteller auf Schadensersatz nach Produkthaftung in Anspruch nehmen – auch ohne nachweisen zu müssen, dass den Hersteller ein Verschulden trifft. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Haftung für den Verrichtungsgehilfen

    Haftung für den Verrichtungsgehilfen bedeutet, dass ein Geschäftsherr nach § 831 BGB für Schäden haftet, die eine von ihm beauftragte und weisungsabhängige Person (Verrichtungsgehilfe) bei der Ausführung ihrer Tätigkeit schuldhaft verursacht, es sei denn, der Geschäftsherr kann sich durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten (Exkulpation). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 340 ff.) Beispiel: Ein Handwerksbetrieb schickt einen Mitarbeiter zum Kunden, um dort eine Reparatur durchzuführen. Dabei beschädigt der Mitarbeiter aus Unachtsamkeit die Glasfassade des Hauses. Der Kunde kann den Geschäftsherrn aufgrund der Haftung für den Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt vor, wenn jemand einem anderen bewusst Schaden zufügt und dabei auf eine Weise handelt, die gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und moralisch Denkenden verstößt (§ 826 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 340 ff.) Beispiel: Ein Anlageberater empfiehlt einem Kunden absichtlich ein nutzloses Finanzprodukt, nur um eine hohe Provision zu kassieren, obwohl er weiß, dass der Kunde dadurch Geld verliert. Dieses Verhalten stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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