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Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Haftung für den Verrichtungsgehilfen bedeutet, dass ein Geschäftsherr nach § 831 BGB für Schäden haftet, die eine von ihm beauftragte und weisungsabhängige Person (Verrichtungsgehilfe) bei der Ausführung ihrer Tätigkeit schuldhaft verursacht, es sei denn, der Geschäftsherr kann sich durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten (Exkulpation). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 340 ff.)


Beispiel: Ein Handwerksbetrieb schickt einen Mitarbeiter zum Kunden, um dort eine Reparatur durchzuführen. Dabei beschädigt der Mitarbeiter aus Unachtsamkeit die Glasfassade des Hauses. Der Kunde kann den Geschäftsherrn aufgrund der Haftung für den Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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