Eigentum
- Andreas Armster

- 3. Okt.
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Eigentum ist das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache. Es verleiht dem Eigentümer das Recht, die Sache zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen (§§ 903, 854, 929 BGB). Als absolutes Recht wirkt das Eigentum gegenüber jedermann und kann mit verschiedenen Ansprüchen – etwa auf Herausgabe oder Unterlassung – durchgesetzt werden (§§ 985, 1004 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 357 f.)
Beispiel: Wenn du ein Fahrrad besitzt und im Kaufvertrag als Eigentümer festgelegt wurdest, darfst du es fahren, verleihen oder verkaufen – und du kannst es von jedem zurückverlangen, der es dir ohne Erlaubnis wegnimmt.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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