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Eigentumserwerb

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen bezeichnet die rechtliche Übertragung des Eigentums von einer Person auf eine andere. Sie erfolgt nach den zwingenden Vorgaben der §§ 929 ff. BGB und setzt in der Regel Einigung (Übereignungswille beider Parteien) und Übergabe der Sache voraus. Nur so bleibt für Dritte klar erkennbar, wer Eigentümer ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 356 ff.)


Beispiel: Du kaufst ein Fahrrad von einem Nachbarn. Ihr seid euch einig, dass das Fahrrad dir gehören soll, und er übergibt es dir. Damit bist du nach § 929 BGB rechtmäßiger Eigentümer geworden.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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