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- Kooperationsstrategie
Die Kooperationsstrategie beschreibt eine Mitbestimmungsform, bei der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam nach Kompromissen suchen. Dabei werden die Argumente beider Seiten ernst genommen, in Entscheidungsprozesse eingebunden und Konflikte konstruktiv gelöst. Ziel ist ein partnerschaftliches Verhältnis und ein Ausgleich zwischen wirtschaftlichen und sozialen Interessen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 146 f.) Beispiel: Ein Unternehmen plant die Einführung flexibler Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber legt einen Vorschlag vor, der Betriebsrat bringt Bedenken zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. In gemeinsamen Gesprächen wird ein Modell mit Gleitzeit und Kernarbeitszeiten entwickelt, das beide Interessen berücksichtigt. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Passiver Betriebsrat
Ein passiver Betriebsrat ist ein Gremium, das seine Mitbestimmungsrechte kaum wahrnimmt, Konflikten aus dem Weg geht und vom Arbeitgeber weitgehend aus Entscheidungsprozessen ausgeschlossen wird. Kommunikation findet nur auf das gesetzlich Notwendige beschränkt statt, und Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen bleibt gering. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 146 f.) Beispiel: In einem mittelständischen Unternehmen wird eine Abteilung aufgelöst. Der Betriebsrat wird zwar über die Maßnahme informiert, stellt jedoch keine Rückfragen, beteiligt sich nicht aktiv an der Entscheidung und akzeptiert die Vorgaben der Geschäftsführung ohne Widerspruch. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Konfrontationsstrategie
Die Konfrontationsstrategie beschreibt einen Führungsansatz, bei dem das Unternehmen seine Interessen gezielt gegen den Betriebsrat durchsetzen will. Zwar werden gesetzliche und tarifliche Vorgaben eingehalten, jedoch restriktiv ausgelegt. Konflikte mit dem Betriebsrat werden als unvermeidlich und notwendig betrachtet, um unternehmerische Ziele zu erreichen. Eine kooperative Zusammenarbeit findet kaum statt. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 146) Beispiel: Ein Unternehmen, das ein neues Schichtmodell einführt, ohne den Betriebsrat frühzeitig einzubeziehen. Es beruft sich dabei strikt auf die gesetzlichen Mindestvorgaben und setzt die Änderungen trotz deutlicher Kritik durch – notfalls über die Einigungsstelle. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Respektierter Betriebsrat
Ein respektierter Betriebsrat ist ein vom Management anerkannter Betriebsrat, der aktiv in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen wird. In seiner Ausprägung als zwiespältig respektierter Betriebsrat reagiert er eher beratend und wenig eigeninitiativ, wobei das Management die Richtung vorgibt. Als standfest respektierter Betriebsrat hingegen tritt er aktiv für die Interessen der Beschäftigten ein, fordert Zugeständnisse ein und beruft sich auf gesetzliche Mitbestimmungsrechte. Er gilt als konfliktbereit, zeigt jedoch auch Kooperationsfähigkeit – insbesondere in Krisenzeiten. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 145 f.) Beispiel: Ein Gremium in einem mittelständischen Unternehmen, das regelmäßig an Strategiebesprechungen mit der Geschäftsführung teilnimmt. Während der Einführung eines neuen Schichtsystems bringt der Betriebsrat aktiv Verbesserungsvorschläge ein, besteht auf gesetzlichen Ruhezeiten und erreicht so eine Anpassung zugunsten der Mitarbeitenden – ohne den betrieblichen Ablauf zu blockieren. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Aggressiver Betriebsrat
Ein aggressiver Betriebsrat ist ein Typ von Betriebsratsvertretung, der durch viele Aushandlungsprozesse und häufige Konflikte mit der Unternehmensleitung gekennzeichnet ist. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer energisch, diskutiert Sachverhalte oft ideologisch und prinzipiell und macht auch aus kleineren Themen große Grundsatzfragen. Trotz der Konfrontationen kann er zugleich vertrauensvoll und kooperativ agieren. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 145 f.) Beispiel: Ein aggressiver Betriebsrat könnte etwa bei geplanten Personalkürzungen sofort mit energischen Einwänden und juristischen Schritten reagieren, um Entlassungen zu verhindern, dabei intensive Verhandlungen mit der Geschäftsführung führen und notfalls den Konflikt öffentlich machen, um den Druck zu erhöhen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Co-Manager-Betriebsrat
Ein Co-Manager-Betriebsrat ist typisch für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), bei dem der Betriebsratsvorsitzende eng mit der Unternehmensführung zusammenarbeitet. Er übernimmt Managementaufgaben wie Kommunikation, Integration und Konfliktlösung, ohne jedoch aktiv die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 145 f.) Beispiel: Wenn der Betriebsratsvorsitzende eng mit der Geschäftsleitung zusammenarbeitet und interne Konflikte vermittelt, dabei aber selten Kritik an Unternehmensentscheidungen übt oder Mitarbeiterinteressen stark vertritt. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Isolierter Betriebsrat
Ein „isolierter Betriebsrat“ findet sich häufig in kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs), in denen nur eine kleine Gruppe von Beschäftigten den Betriebsrat unterstützt. Die Mehrheit der Belegschaft beteiligt sich kaum an Mitbestimmung. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 145 f.) Beispiel: In einem kleinen Handwerksbetrieb mit hoher Fluktuation unterstützt nur eine kleine Gruppe von Mitarbeitenden den Betriebsrat. Die meisten Beschäftigten nehmen nicht an Betriebsratsaktivitäten teil, sodass der Betriebsrat wenig Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers hat. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Ignorierter Betriebsrat
Ein „ignorierter Betriebsrat“ ist eine Form der Arbeitnehmervertretung, bei der der Betriebsrat vom Arbeitgeber kaum beachtet oder in Entscheidungsprozesse kaum eingebunden wird. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 145 f.) Beispiel: In einem kleinen Familienbetrieb trifft der Inhaber alle Entscheidungen allein und bezieht den Betriebsrat kaum ein. Der Betriebsrat wird oft ignoriert und nur bei wichtigen Angelegenheiten kurz informiert, ohne echten Einfluss zu haben. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Tarifvorrang
Der Tarifvorrang besagt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur gilt, solange keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen, die einen Sachverhalt abschließend regeln. Dadurch haben Tarifverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, selbst wenn letztere für Arbeitnehmer günstiger wären. Ziel ist es, die Priorität der Tarifparteien bei der Regelung von Arbeitsbedingungen zu sichern. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 143) Beispiel: Ein Tarifvertrag legt für eine Branche einen Mindestlohn von 15 Euro fest. Der Betriebsrat kann in einer Betriebsvereinbarung keinen höheren Mindestlohn vereinbaren, weil der Tarifvorrang gilt und der Tarifvertrag Vorrang hat. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Tarifvorbehalt
Der Tarifvorbehalt bedeutet, dass Betriebsvereinbarungen keine Regelungen zu Arbeitsbedingungen treffen dürfen, die bereits durch Tarifverträge festgelegt sind oder normalerweise dort geregelt werden. Dadurch haben Tarifverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt durch eine Öffnungsklausel Ausnahmen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 143) Beispiel: Wenn ein Tarifvertrag bereits die Höhe der Urlaubstage festlegt, dann darf der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung nicht mehr Urlaubstage vereinbaren, es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt ausdrücklich Ausnahmen. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der Regelungen zu sozialen und personellen Angelegenheiten im Betrieb festlegt. Sie basiert auf den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und gilt unmittelbar und zwingend für alle Beteiligten (§ 77 BetrVG). (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 142) Beispiel: Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich darauf, wann Pausen stattfinden und wie flexible Arbeitszeiten gehandhabt werden. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist ein neutrales Schlichtungsgremium, das bei Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Bereich der Mitbestimmung entscheidet. Sie besteht aus gleich vielen Vertretern beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden. Ihr Spruch ersetzt eine fehlende Einigung (§ 76 BetrVG). (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 141) Beispiel: Der Betriebsrat möchte eine neue Regelung zur Arbeitszeit einführen, der Arbeitgeber lehnt dies ab. Da keine Einigung erzielt wird, wird die Einigungsstelle eingeschaltet. Diese entscheidet verbindlich, ob und wie die neue Arbeitszeitregelung umgesetzt wird. Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


