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Tarifvorbehalt

Der Tarifvorbehalt bedeutet, dass Betriebsvereinbarungen keine Regelungen zu Arbeitsbedingungen treffen dürfen, die bereits durch Tarifverträge festgelegt sind oder normalerweise dort geregelt werden. Dadurch haben Tarifverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt durch eine Öffnungsklausel Ausnahmen. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 143)


Beispiel: Wenn ein Tarifvertrag bereits die Höhe der Urlaubstage festlegt, dann darf der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung nicht mehr Urlaubstage vereinbaren, es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt ausdrücklich Ausnahmen.


Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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